Allgemeine Geschäftsbedingungen der Gebr. Dreher + Co. GmbH Feinmechanik
§ 1 Geltungsbereich und Vertragspartner
(1) Verträge werden ausschließlich auf Grundlage dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen in der zum Zeitpunkt der Bestellung im Internet vorliegenden Fassung geschlossen.
(2) Sie kommen zwischen dem Besteller (nachfolgend: Auftraggeber) und der Gebr. Dreher + Co. GmbH Feinmechanik (nachfolgend: Auftragnehmer), Wellendinger Str. 4 78665 Frittlingen, eingetragen im Handelsregister von Amtsgericht Stuttgart, HRA 460110, zustande.
(3) Diese Bedingungen gelten bei ständigen Geschäftsbeziehungen auch für künftige Geschäfte, bei denen nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird, wenn sie bei einem früheren Auftrag von den Partnern vereinbart wurden. Auch mündliche, fernmündliche, per Fax oder EDV erteilte Aufträge des Auftraggebers werden nur unter Einbeziehung dieser Bestimmungen des Auftragnehmers angenommen.
(4) Widerspricht der Auftraggeber der Auftragsbestätigung nicht innerhalb einer Arbeitswoche nach deren Erhalt, gelten diese Bedingungen in vollem Umfang und uneingeschränkt als angenommen.
(5) Sollen anders lautende Bestimmungen des Auftraggebers oder des Auftragnehmers an die Stelle dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen treten, müssen sie von den Partnern ausdrücklich vereinbart werden.
(6) Allgemeine Vertrags- und Geschäftsbeziehungen, insbesondere Einkaufsbedingungen des Auftraggebers verpflichten den Auftragnehmer nur, wenn sie von ihm ausdrücklich anerkannt werden. Sie verpflichten den Auftragnehmer auch dann nicht, wenn er ihnen im Einzelfall nicht besonders widerspricht.
(7) Der Auftragnehmer ist berechtigt diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen mit Wirkung für die Zukunft für die gesamten Geschäftsbeziehungen mit dem Auftraggeber nach einer entsprechenden Mitteilung zu ändern.
§ 2 Vertragsschluss
(1) Die Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend und unverbindlich, soweit keine andere Regelung getroffen worden ist. Dies gilt auch für die zum Angebot gehörenden Unterlagen, Abbildungen, Zeichnungen oder Gewichts- und Maßangaben. Leistungsdaten oder sonstige Eigenschaften gehören nur dann zur vereinbarten Beschaffenheit, sofern sie ausdrücklich schriftlich bestätigt sind.
(2) Aufträge des Auftraggebers stellen ein verbindliches Angebot dar. Der Auftragnehmer kann dieses Angebot nach seiner Wahl innerhalb von vier Wochen durch Auftragsbestätigung oder durch Lieferung der Ware annehmen. Der Auftraggeber hat die Auftragsbestätigung unverzüglich zu überprüfen und Abweichungen von seinem Angebot schriftlich mitzuteilen.
(3) Für den Vertragsinhalt sind allein das Angebot des Auftraggebers und die Auftragsbestätigung, sofern dem Auftraggeber eine solche zugesandt worden ist, maßgebend. Der Auftraggeber hat diese Auftragsbestätigung unverzüglich zu überprüfen und Abweichungen von seinem Auftrag dem Auftragnehmer schriftlich mitzuteilen.
(4) Ergänzungen, Abänderungen, oder Nebenabsprachen bedürfen zur Ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
§ 3 Preise
(1) Eine verbindliche Preisfestlegung erfolgt erst durch die schriftliche Auftragsbestätigung durch den Auftragnehmer. Sie steht unter dem Vorbehalt, dass die die in der Auftragsbestätigung zugrunde gelegten Auftragsdaten unverändert bleiben.
(2) Preise des Auftragnehmers verstehen sich „ab Werk“ in Euro zuzüglich Umsatzsteuer. Verpackungen, Porto, Versicherungen und sonstige Versandkosten sind in dem Preis nicht enthalten und werden gesondert in Rechnung gestellt.
(3) Die Rechnungen sind sofort und ohne Abzug zur Zahlung fällig. Ein Abzug von Skonto bedarf einer besonderen schriftlichen Vereinbarung. Maßgeblich für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist der Zahlungseingang. Kommt der Auftraggeber in Zahlungsverzug so ist der Auftragnehmer berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu fordern. Die Geltendmachung eines konkreten Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
(4) Preisänderungen sind zulässig, wenn zwischen Vertragsschluss und vereinbartem Liefertermin mehr als vier Monate liegen. Erhöhen sich danach bis zur Fertigstellung der Lieferung die Löhne, Materialkosten oder die marktmäßigen Einstandspreise, so ist der Auftragnehmer berechtigt, den Preis entsprechend des Kostensteigerungen angemessen zu erhöhen. Der Auftraggeber ist zum Rücktritt nur berechtigt, wenn die Preiserhöhung den Anstieg der allgemeinen Lebenshaltungskosten zwischen Bestellung und Auslieferung nicht nur unerheblich übersteigt.
(5) Aufrechnungsrechte stehen dem Auftraggeber nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder dem Auftragnehmer bekannt sind.
(6) Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes ist der Auftraggeber nur berechtigt, wenn sein Gegenanspruch aus dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
§ 4 Lieferzeit
(1) Die von dem Auftragnehmer genannten Liefertermine und Lieferfristen sind unverbindlich, sofern ein Liefertermin nicht schriftlich gegenüber dem Auftraggeber als verbindlich bestätigt worden ist. Wird ein schriftlich vereinbarter Liefertermin nicht eingehalten, tritt Verzug erst nach Ablauf einer vom Auftraggeber gesetzten angemessenen Nachfrist ein.
Eine vereinbarte Lieferfrist beginnt erst nach Klärung sämtlicher technischer und kaufmännischer Einzelheiten und nachdem der Auftraggeber die ihm obliegenden Verpflichtungen erfüllt hat.
Die Lieferzeit ist eingehalten, wenn der Liefergegenstand bis zu ihrem Ablauf das Werk des Lieferers verlassen hat oder die Versandbereitschaft gemeldet ist. Ist die Nichteinhaltung der Lieferzeit auf höhere Gewalt oder sonstige Ereignisse, die außerhalb des Einflussbereiches des Auftragnehmers liegen, zurückzuführen, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber hiervon unverzüglich berichten.
(2) Der Auftragnehmer ist zur Teillieferung berechtigt, sofern dies keine unzumutbare Belastung des Auftraggebers zur Folge hat. Bei Teillieferung hat der Auftraggeber den auf diese Teillieferung entfallenden Vertragspreis zu bezahlen.
(3) Im Falle eines Lieferverzuges kann der Auftraggeber nach fruchtlos abgelaufener angemessener Nachfrist vom Vertrag zurücktreten; im Falle der Unmöglichkeit der Leistung ist dies ihm auch ohne Fristsetzung möglich. Ansprüche auf Schadens- oder Aufwendungsersatz sind unbeschadet Abs. 4 ausgeschlossen.
(4) Der unter Abs. 3 geregelte Haftungsausschluss gilt nicht, sofern ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit vereinbart ist, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers beruhen; er gilt ebenfalls nicht, sofern ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für sonstige Schäden vereinbart ist, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Auftragnehmers oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers beruhen.
Sofern der Auftraggeber schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht oder eine Kardinalpflicht“ verletzt, ist die Haftung nicht ausgeschlossen, sondern auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt. Für den Fall des Aufwendungsersatzes gilt das Vorstehende entsprechend.
(5) Die Haftungsbegrenzungen aus Abs. 3 und 4 gelten nicht, sofern ein kaufmännisches Fixgeschäft vereinbart wurde; gleiches gilt dann, wenn der Auftraggeber wegen des von dem Auftragnehmer zu vertretenen Verzuges geltend machen kann, dass sein Interesse an der Vertragserfüllung weggefallen ist.
§ 5 Gefahrübergang
(1) Die Gefahr geht bei einer Holschuld mit der Übergabe an den Auftraggeber über. Gleiches gilt bei Schickschulden ab der Übergabe an die Transportperson. Bei Bringschulden geht die Gefahr mit Verlassen des Werkgeländes über.
(2) Wird der Versand aufgrund Umständen, welche der Auftraggeber zu vertreten hat, verzögert, geht die Gefahr bereits mit der Mitteilung der Versandbereitschaft über.
(3) Der Auftragnehmer verpflichtet sich zum Abschluss einer Versicherung gegen Bruch-, Transport und Feuerschäden, wenn dies der Auftraggeber schriftlich verlangt. In diesem Fall gehen die Kosten hierfür zulasten des Auftraggebers.
§ 6 Eigentumsvorbehalt
(1) Die Lieferungen bleiben Eigentum des Auftragnehmers bis zur Erfüllung sämtlicher gegenwärtiger und zukünftig entstehenden Forderungen aus der Geschäftsbeziehung, auch wenn der Kaufpreis für besonders bezeichnete Forderungen bezahlt ist. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum an den Lieferungen (Vorbehaltsware) als Sicherung für die Saldorechnung des Auftragnehmers.
(2) Bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Auftragnehmer berechtigt, die Ware zurückzunehmen; der Auftraggeber stimmt eine Rücknahme in diesem Fall bereits jetzt zu. In der Rücknahme liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertrag vor, wenn dies von dem Auftragnehmer ausdrücklich erklärt wird. Die dem Auftragnehmer durch die Rücknahme entstehenden Kosten (insbesondere Transportkosten) gehen zu Lasten des Auftraggebers. Der Auftragnehmer ist ferner berechtigt, dem Auftraggeber jede Weiterveräußerung oder Verarbeitung der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren zu untersagen und eine eventuell erteilte Einzugsermächtigung zu widerrufen. Die Auslieferung der ohne ausdrückliche Rücktrittserklärung zurückgenommenen Waren kann der Auftraggeber erst nach restloser Zahlung des Kaufpreises und aller Kosten verlangen.
(3) Der Auftraggeber darf den Liefergegenstand und die an seine Stelle tretenden Forderungen weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen oder abtreten. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Auftraggeber den Auftragnehmer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit dieser Klage gem. § 771 ZPO erheben kann. Kosten, die dem Auftragnehmer trotz Obsiegens im Rechtsstreit nach § 771 ZPO verbleiben, hat der Auftraggeber zu tragen.
(4) Der Auftraggeber ist berechtigt, die Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen, zu verarbeiten oder zu vermischen; dabei tritt er dem Auftragnehmer jedoch bereits jetzt alle Forderungen aus der Weiterveräußerung, der Verarbeitung, der Vermischung oder aus sonstigen Rechtsgründen (insbesondere aus Versicherungen oder unerlaubten Handlungen) in Höhe des mit dem Auftragnehmer vereinbarten Endbetrages (inkl. Umsatzsteuer) ab. Zur Einziehung dieser Forderungen bleibt der Auftraggeber auch nach der Abtretung befugt, wobei die Befugnis des Auftragnehmers, die Forderung selbst einzuziehen, unberührt bleibt. Der Auftragnehmer verpflichtet sich jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt.
Ist dies aber der Fall, hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer auf Verlangen die abgetretenen Forderungen und die Schuldner bekannt zu geben, alle zum Einzug erforderlichen Angaben zu machen, die dazugehörigen Unterlagen auszuhändigen und dem Schuldner (Dritten) die Abtretung mitzuteilen. Die Einzugsermächtigung kann von dem Auftragnehmer im Falle von Vertragsverletzungen (insbesondere Zahlungsverzug) durch den Auftraggeber widerrufen werden.
(5) Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung der gelieferten Ware entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei diese Vorgänge für den Auftragnehmer erfolgen, sodass diese als Herstellung gilt. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwirbt der Auftragnehmer Miteigentum im Verhältnis der objektiven Werte dieser Waren.
(6) Solange eine Forderung des Auftragnehmers besteht ist er berechtigt, vom Auftraggeber jederzeit Auskunft zu verlangen, welche Lieferungen unter Eigentumsvorbehalt noch in seinem Besitz und an welchem Ort sich diese befinden. Der Auftragnehmer ist ferner berechtigt, diese Lieferung jederzeit an der Stelle zu besichtigen und zurückzuholen.
(7) Der Auftraggeber tritt dem Auftragnehmer auch die Forderungen zur Sicherung seiner Forderungen gegen ihn ab, die durch Verbindung der Liefergegenstände mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.
(8) Die dem Auftragnehmer zustehenden Sicherheiten werden insoweit nicht erfasst, als der Wert dessen Sicherheiten den Wert der zu sichernden Forderungen um mehr als 30 % übersteigt.
(9) Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes bei Zahlungsverzug oder Gefährdung sowie die Pfändung des Liefergegenstandes durch den Auftragnehmer gilt als Rücktritt vom Vertrag.
§ 7 Mängelansprüche
(1) Der Auftraggeber ist verpflichtet, die gelieferte Ware unverzüglich nach Ablieferung an ihn oder einen von ihm bestimmten Dritten nach den handelsüblichen Gepflogenheiten zu untersuchen oder untersuchen zu lassen.
Der Auftraggeber ist zudem verpflichtet, erkennbare Mängel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Woche nach Erhalt der Ware, nicht erkennbare Mängel spätestens innerhalb einer Woche nach ihrer Entdeckung gegenüber dem Auftragnehmer schriftlich zu rügen. Wird der Mangel nicht oder nicht rechtzeitig gerügt, geht der Auftraggeber seine Gewährleistungsrechte verlustig. Im Übrigen bleiben die §§ 377, 378 HGB unberührt.
(2) Eine Vereinbarung über die Beschaffenheit der Kaufsache ist nur wirksam, wenn sie schriftlich erteil worden ist. Prospekte, Beratungen, Internetauftritte oder sonstige Aussagen stellen keine Übernahme einer Garantie dar.
(3) Soweit ein Mangel der Kaufsache vorliegt, ist der Auftragnehmer nach seiner Wahl zur Nachbesserung oder zur Ersatzlieferung (Nacherfüllung) verpflichtet. Voraussetzung hierfür ist, dass ein erheblicher Mangel gegeben ist. Die Nacherfüllung erfolgt ohne Anerkennung einer Rechtspflicht und setzt keine neue Verjährungsfrist in Gang oder hemmt die Verjährung. Dies gilt auch, wenn im Rahmen der Nachbesserung Ersatzteile eingebaut werden. Schlägt die Nacherfüllung fehl, ist der Auftragnehmer zu einer wiederholten Nacherfüllung berechtigt. Auch in diesem Fall entscheidet der Auftragnehmer über die Art der Nacherfüllung.
Sollte die Nacherfüllung unmöglich oder unverhältnismäßig sein, ist der Auftragnehmer berechtigt, diese zu verweigern. Zudem kann der Auftragnehmer die Nacherfüllung verweigern, solange der Auftraggeber seine Zahlungspflichten nicht in dem Umfang erfüllt hat, welche dem mangelfreien Teil der Leistung entspricht.
Rücktrittserklärungen, Verlangen auf Minderung oder Schadensersatz oder sonstige rechtserhebliche Willenserklärungen des Auftraggebers sind nur wirksam, wenn sie schriftlich erfolgt sind.
(4) Sollte die in Abs. 3 genannte Nacherfüllung unmöglich sein oder fehlschlagen, steht dem Auftraggeber das Wahlrecht zu, entweder den Kaufpreis entsprechend herabzusetzen oder vom Vertrag nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzutreten; dies gilt insbesondere bei der schuldhaften Verzögerung oder Verweigerung der Nacherfüllung, ebenso wenn diese zum zweiten Male misslingt. Soweit sich nachstehend nichts anderes ergibt, sind weitere Ansprüche des Auftraggebers gleich aus welchem Rechtsgrunde (insbesondere Ansprüche aus Verletzung von vertraglichen Haupt- und Nebenpflichten, Aufwendungsersatz mit Ausnahme desjenigen nach § 439 Abs. 2 BGB, unerlaubter Handlung sowie sonstiger deliktischer Haftung) ausgeschlossen; dies gilt insbesondere für Ansprüche aus Schäden außerhalb der Kaufsache sowie für Anspruch auf Ersatz entgangenen Gewinnes; erfasst sind auch Ansprüche, die nicht aus der Mangelhaftigkeit der Kaufsache resultieren.
(5) Der Auftraggeber ist verpflichtet, alle innerhalb der vereinbarten Gewährleistungsfrist auftretenden Mängel ausschließlich durch den Auftragnehmer beheben zu lassen. Unterlässt er dies oder behebt er diesen Mangel selbst oder durch Dritte, erlöschen jegliche Gewährleistungsrechte und die dem Auftraggeber dadurch entstanden Kosten hat dieser selbst zu tragen.
(6) Der in Abs. 4 geregelte Haftungsausschluss gilt nicht, sofern ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit vereinbart ist, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen; er gilt ebenfalls nicht, sofern ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für sonstige Schäden vereinbart ist, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen. Sofern der Auftragnehmer eine wesentliche Vertragspflicht oder eine „Kardinalspflicht“ verletzt, ist die Haftung nicht ausgeschlossen, sondern auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt. Im Übrigen ist sie gem. Abs. 1 ausgeschlossen.
Der Haftungsausschluss gilt ferner nicht in den Fällen, in denen nach Produkthaftungsgesetz bei Fehlern des Liefergegenstandes für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird. Er gilt auch nicht bei Übernahme einer Garantie und bei Zusicherung einer Eigenschaft, falls gerade ein davon umfasster Mangel die Haftung des Auftragnehmers auslöst. Für den Fall des Aufwendungsersatzes gilt Vorstehendes entsprechend.
(7) Es wird keine Gewähr für Schäden aus nachfolgenden Gründen übernommen: Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage durch den Auftraggeber oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, ungeeignete Betriebsmittel, mangelhafte Bauarbeiten, Austauschwerkstoffe, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse (sofern sie nicht von dem Auftragnehmer zu vertreten sind), unsachgemäße und ohne vorherige Genehmigung durch den Auftragnehmer erfolgte Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten seitens des Auftraggebers oder Dritter. Entsprechendes gilt für eigenmächtiges Nacharbeiten oder unsachgemäße Behandlung.
(8) Die Verjährung der Mängelansprüche, soweit diese nach Abs. 1 begründet sind, beträgt 12 Monate ab Gefahrübergang, soweit das Gesetz keine längeren Gewährleistungsfristen vorschreibt. Ansprüche auf Minderung und die Ausübung des Rücktrittrechts sind dann ausgeschlossen, wenn der Nacherfüllungsanspruch verjährt ist.
§ 8 Haftung
(1) Die Haftung für Pflichtverletzungen des Auftragnehmers beschränkt sich auf vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverstöße.
(2) Der Auftragnehmer haftet nicht für Schäden, die auf eine unterlassene oder fehlerhafter Ausführung von Vorschlägen und Beratungen oder durch die Verletzung anderer vertraglicher Nebenpflichtverpflichtungen von dem Auftragnehmer zurück zuführen sind.
(3) Der Auftragnehmer haftet nicht für Pflichtverletzungen, welche aus Werkleistungen resultieren, die vom Auftraggeber übermittelte Zeichnungen, Vorlagen oder Mustern resultieren. Für die Konstruktion haftet der Auftragnehmer nicht.
(4) Die Haftung für die Verletzung von Schutzrechten Dritter ist ausgeschlossen, wenn die Bestellung nach Vorgabe des Auftraggebers erfolgt. Eine Prüfungspflicht des Austragnehmers besteht nicht.
§ 9 Leistungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht
(1) Leistungsort ist Spaichingen. (2) Gerichtsstand ist Spaichingen. (3) Hinsichtlich aller Ansprüche und Recht aus diesem Vertrag gilt ausschließlich Deutsches Recht.
§ 10 Sonstige Bestimmungen
(1) Änderungen des Vertrages können nur im Einverständnis des Auftragnehmers wirksam werden.
(2) Sollte eine der vorstehenden Bestimmungen unwirksam sein, wird sie durch eine andere Bestimmung ersetzt, die im wirtschaftlichen Sinn und Zweck der ungültigen Bestimmung möglichst nahe kommt. Im Übrigen behalten alle anderen Bestimmungen ihre Gültigkeit.
Stand: September 2014